25 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, besteht in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden längeren Freiheitsstrafe und seines intensiven Auslandbezugs eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Es ist deshalb bereits aus diesem Grund daran zu zweifeln, ob die Anordnung von Ersatzmassnahmen überhaupt geeignet wäre, die hohe Fluchtgefahr zu bannen. Weiter trifft ein allfälliger Verfall der von dritten Personen gestellten Kaution die beschuldigte Person nicht so hart wie der Verfall einer selbständig bezahlten Kaution (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).