Folglich hält ihn nichts in der Schweiz. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt schwer; bei Deliktsvollendung ist der Straftatbestand mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers höchstens in psychischer Gehilfenschaft bestanden hat, stellt – trotz obligatorischer Strafmilderung – das Strafmass der versuchten Haupttat Ausgangspunkt der Strafzumessung dar (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 62 zu Art. 25 StGB).