8 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, welcher sich zum Tatzeitpunkt als Tourist in der Schweiz aufgehalten hat und über keine längere Aufenthaltsbewilligung verfügt. Er hat selbst angegeben, dass sein Visum bald auslaufen werde und er beabsichtige, die Schweiz in naher Zukunft zu verlassen (Protokoll Hafteröffnung Beschwerdeführer vom 8. Januar 2019, Z. 61 f. und Z. 166 ff.). Sein Wohnsitz, seine Ehefrau und sein Lebensmittelpunkt befinden sich in der Türkei (vgl. E. 5.2 oben). Folglich hält ihn nichts in der Schweiz.