240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch eine Drittperson leisten kann. Die beschuldigte Person hat nicht in jedem Fall Anspruch darauf, gegen Sicherheitsleistung aus der Haft entlassen zu werden, sodass im Einzelfall nur noch deren Höhe festzusetzen wäre. Die Haftentlassung kommt nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung auch tatsächlich geeignet ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 238 StPO).