237 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 238 Abs. 1 StPO kann das Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution sind die Schwere der Tat, die der beschuldigten Person vorgeworfen wird, und ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch eine Drittperson leisten kann.