Es sei zu berücksichtigen, dass er sich nach der Aussage des Opfers erst nach den gefährlichen Messerstichen in den Vorfall vom 7. Januar 2019 eingemischt habe. Somit könne ihm – wenn überhaupt – nur psychische Gehilfenschaft durch Zurufe vorgeworfen werden. Es sei deshalb unverständlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die Auffassung vertrete, es sei nicht möglich, eine Kaution anzusetzen, die hoch genug sei, um ihn von der Flucht abhalten zu können. Damit wäre – trotz obligatorischer Strafmilderung bei Gehilfenschaft – gar keine Kaution möglich, die eine Untersuchungshaft substituieren könnte. Gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst.