SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Dauer der Haft liegt dann vor, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die wahrscheinliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Dauer der Untersuchungshaft bereits in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke. Er verlangt jedoch die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.