Mit Blick auf diese enge Beziehung zum Ausland und dem im Umkehrschluss nur losen Bezug zur Schweiz sei eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland als sehr wahrscheinlich zu erachten. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Ausserdem sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet worden. Die Höhe der zu erwartenden Strafe sei dabei erheblich. Dies könne als weiteres Indiz für die Fluchtgefahr betrachtet werden. Die Sachlage hat sich sei dem Haftanordnungsentscheid nicht verändert. Somit ist die Fluchtgefahr weiterhin gegeben.