Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen diesen Haftgrund vor. Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019 (S. 3) aus, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei und auch in der Türkei wohne. Er sei verheiratet und arbeite in der Türkei als Landwirt. Weiter würden drei seiner sechs Kinder ebenfalls in der Türkei leben. Mit Blick auf diese enge Beziehung zum Ausland und dem im Umkehrschluss nur losen Bezug zur Schweiz sei eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland als sehr wahrscheinlich zu erachten.