Mit der Erhebung der wichtigsten Beweise sowie den parteiöffentlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten, des Opfers sowie der Auskunftspersonen ist die Kollusionsgefahr zwischenzeitlich weggefallen. Allerdings hat das Zwangsmassnahmengericht im Haftverlängerungsentscheid vom 12. April 2019 weiterhin den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen diesen Haftgrund vor.