5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a–c StPO voraus. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft am 11. Januar 2019 stützte sich das Zwangsmassnahmengericht auf die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr. Mit der Erhebung der wichtigsten Beweise sowie den parteiöffentlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten, des Opfers sowie der Auskunftspersonen ist die Kollusionsgefahr zwischenzeitlich weggefallen.