Vielmehr bestehen nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zu untersuchenden Straftat zum Nachteil des Opfers. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen des Opfers, des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten und der Auskunftspersonen zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Zumindest was die psychische Gehilfenschaft des Beschwerdeführers betrifft, hat sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich angesichts der Aussagen des Opfers verdichtet.