Wie das Zwangsmassnahmengericht im Haftverlängerungsentscheid korrekt ausgeführt hat, wird es Sache des Sachgerichts sein, darüber zu urteilen, was der Beschwerdeführer genau gerufen hat (vgl. auch E. 4.1 oben). 4.6 Bei dieser Ausgangslage hat sich der dringende Tatverdacht nicht deutlich abgeschwächt (vgl. E. 4.1 oben). Vielmehr bestehen nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zu untersuchenden Straftat zum Nachteil des Opfers.