Der genaue Tatbeitrag sowie seine Rolle bei der Tat (Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) müssten und könnten im jetzigen Verfahrensstand noch nicht abschliessend bestimmt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass sich der dringende Tatverdacht bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung im Verlauf der Untersuchungen nicht verdichtet habe. Er wiederholt dabei im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. April 2019 zum Haftverlängerungsantrag (vgl. E. 3.3 oben). Gemäss der Aussage des Opfers könne im schlimmsten Fall nur