___ auf es eingestochen habe. Der Beschwerdeführer habe dabei die Autotür gehalten und gesagt, E.________ solle es umbringen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog weiter, dass infolge der zeitlichen und örtlichen Nähe der eingestandenen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Opfer sowie aufgrund der anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen des Mitbeschuldigten F.________ eine Täterschaft oder zumindest eine Teilnahme des Beschwerdeführers zum jetzigen Verfahrensstand erheblich wahrscheinlich sei. Diese Ansicht werde insbesondere auch durch die Aussage der Auskunftsperson I.________ gestützt.