197 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019 (S. 2 f.) aus, es sei unbestritten, dass das Opfer aufgrund eines Vorfalles am 7. Januar 2019 an der G.________strasse in H.________ (Ortschaft) insgesamt vier Stichverletzungen erlitten habe und infolgedessen im Spital Thun hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Weiter sei unbestritten, dass der Mitbeschuldigte F.________ am gleichen Tag ebenfalls eine Stichverletzung am rechten Innenschenkel erlitten habe. Sodann hätten sowohl der Mitbeschuldigte E.________ als auch der Mitbeschuldigte F.___