Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Verlängerung der Haft genügen, wenn der dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 197 StPO).