4 dacht sind dabei zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens wird ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Verlängerung der Haft genügen, wenn der dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.