4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat, ist es nach der Rechtsprechung bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Haftgerichts, dem Sachgericht vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen.