Dass es nicht ausdrücklich auf jedes Argument des Beschwerdeführers im Detail eingegangen ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich hinreichend klar, warum das Zwangsmassnahmengericht die Auffassung vertritt, der dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor. Es liegt damit eine genügende Begründung vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht hat.