226 StPO). Dies hat das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall getan. Zudem hat es sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der gebotenen Kürze konkret auseinandergesetzt, indem es darauf hingewiesen hat, dass das Haftgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen habe. Dass es nicht ausdrücklich auf jedes Argument des Beschwerdeführers im Detail eingegangen ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.