3.5 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht knapp ausgefallen sind. Grundsätzlich ist es dem Zwangsmassnahmengericht jedoch erlaubt, in wesentlichen Teilen auf die Ausführungen im Haft- bzw. Haftverlängerungsantrag zu verweisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Es muss jedoch aus der Begründung hervorgehen, dass es den Haft- bzw. den Haftverlängerungsantrag kritisch geprüft hat (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 226 StPO).