Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Haftgericht bei der Anordnung bzw. der Verlängerung der Untersuchungshaft im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen habe. Zur Frage des dringenden Tatverdachts habe das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vielmehr genüge für die Anordnung der Untersuchungshaft der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten.