Es liege höchstens eine psychische Gehilfenschaft vor. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf seinen Haftanordnungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 sowie auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019. Weiter führt es aus, dass die seit der Anordnung der Untersuchungshaft erfolgten Aussagen der Auskunftspersonen, des Opfers, des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten im Haftverlängerungsan-