Weiter hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich erst verbal eingemischt, als die gefährlichen Messerstiche bereits erfolgt gewesen seien. Es sei auch unklar, was er genau gerufen habe. Somit kämen seinerseits weder eine versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft noch eine Anstiftung dazu in Frage. Es liege höchstens eine psychische Gehilfenschaft vor.