3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid ungenügend begründet. Es habe sich weitgehend darauf beschränkt, auf den vorherigen Entscheid (Anordnung der Untersuchungshaft) zu verweisen, und es habe die Argumentation der Staatsanwaltschaft einfach übernommen. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich der Entscheid zu wenig mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. April 2019 zum Haftverlängerungsantrag auseinandersetze. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.