• Verbleib in der Schweiz bis zum Prozess; • Schriftensperre und Abgabe Pass; • Wöchentliche Meldung auf dem Polizeiposten H.________ (Ortschaft); unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet am 29. April 2019 auf eine Stellungnahme. 1.4 Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.