Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 189 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 12. April 2019 (ARR 19 46) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer). Der Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 2019 festge- nommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Ober- land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 11. Januar 2019 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 11. April 2019, in Untersuchungshaft versetzt. Mit Antrag vom 5. April 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Am 12. April 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft antragsgemäss um drei Mona- te, d.h. bis am 12. Juli 2019. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Der angefochtene Entscheid vom 12. April 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. eventuell: Der Beschuldigte sei gegen Bezahlung einer Kaution von maximal CHF 100‘000.00 aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. subeventuell: Der Beschuldigte sei unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: • Verbleib in der Schweiz bis zum Prozess; • Schriftensperre und Abgabe Pass; • Wöchentliche Meldung auf dem Polizeiposten H.________ (Ortschaft); unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet am 29. April 2019 auf eine Stellung- nahme. 1.4 Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten wer- den. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts 2 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Ent- scheid ungenügend begründet. Es habe sich weitgehend darauf beschränkt, auf den vorherigen Entscheid (Anordnung der Untersuchungshaft) zu verweisen, und es habe die Argumentation der Staatsanwaltschaft einfach übernommen. Der Be- schwerdeführer bemängelt, dass sich der Entscheid zu wenig mit seinen Aus- führungen in der Stellungnahme vom 8. April 2019 zum Haftverlängerungsantrag auseinandersetze. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 8. April 2019 den Einwand erhoben, dass kein dringender Tatverdacht vorlie- ge. Er sei erst beim Tatort angekommen, als der verbale Streit zwischen seinem Sohn E.________ und dem Opfer schon im Gange gewesen sei. Noch später sei sein Sohn F.________ dazugestossen. Die Staffelung des Eintreffens am Tatort schliesse einen gemeinsamen Tatplan aus. Weiter hat der Beschwerdeführer gel- tend gemacht, er habe sich erst verbal eingemischt, als die gefährlichen Messersti- che bereits erfolgt gewesen seien. Es sei auch unklar, was er genau gerufen habe. Somit kämen seinerseits weder eine versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft noch eine Anstiftung dazu in Frage. Es liege höchstens eine psychische Gehilfen- schaft vor. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf seinen Haftanordnungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 sowie auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019. Weiter führt es aus, dass die seit der Anordnung der Untersuchungshaft erfolgten Aussagen der Auskunftspersonen, des Opfers, des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten im Haftverlängerungsan- 3 trag umfassend wiedergegeben würden. Sodann fasst es die Vorbringen des Be- schwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 8. April 2019 zusammen und kommt zum Schluss, dass diese am Vorliegen des dringenden Tatverdachts nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Haftgericht bei der Anordnung bzw. der Verlängerung der Untersuchungshaft im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen habe. Zur Frage des dringenden Tatverdachts habe das Haftgericht weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vielmehr genüge für die Anordnung der Untersuchungshaft der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten. Solche konkreten Verdachtsmomente lägen weiterhin vor und erschienen nach den Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019 als erhärtet. An der Begründung im Entscheid ARR 19 4 könne vor diesem Hintergrund festgehalten werden. Der dringende Tatverdacht sei folglich nach wie vor gegeben. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht knapp ausgefallen sind. Grundsätzlich ist es dem Zwangsmassnahmengericht jedoch erlaubt, in wesentli- chen Teilen auf die Ausführungen im Haft- bzw. Haftverlängerungsantrag zu ver- weisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Es muss jedoch aus der Begründung her- vorgehen, dass es den Haft- bzw. den Haftverlängerungsantrag kritisch geprüft hat (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 226 StPO). Dies hat das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall getan. Zudem hat es sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der gebotenen Kürze konkret auseinandergesetzt, in- dem es darauf hingewiesen hat, dass das Haftgericht im Gegensatz zum erken- nenden Sachgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen habe. Dass es nicht ausdrücklich auf jedes Argument des Beschwerdeführers im Detail einge- gangen ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich hinreichend klar, warum das Zwangsmassnahmengericht die Auffas- sung vertritt, der dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor. Es liegt damit eine genügende Begründung vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zwangsmassnah- mengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht hat. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat, ist es nach der Recht- sprechung bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Haftge- richts, dem Sachgericht vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Be- schwerdeführers daran vorliegen und die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatver- 4 dacht sind dabei zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens wird ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkret- heit des Tatverdachts vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem frühen Verfahrenssta- dium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Verlängerung der Haft genügen, wenn der dringende Tatverdacht im Laufe der Un- tersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019 (S. 2 f.) aus, es sei unbestritten, dass das Opfer aufgrund eines Vorfalles am 7. Januar 2019 an der G.________strasse in H.________ (Ortschaft) insgesamt vier Stichverletzungen erlitten habe und infolgedessen im Spital Thun hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Weiter sei unbe- stritten, dass der Mitbeschuldigte F.________ am gleichen Tag ebenfalls eine Stichverletzung am rechten Innenschenkel erlitten habe. Sodann hätten sowohl der Mitbeschuldigte E.________ als auch der Mitbeschuldigte F.________ anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass es am 7. Januar 2019 an der G.________strasse zwischen den Beschuldigten und dem Opfer zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aller- dings würden alle Beschuldigen bestreiten, für die Verletzungen des Opfers ver- antwortlich zu sein. Demgegenüber habe das Opfer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2019 angegeben, dass es von F.________ festgehal- ten worden sei, währenddem E.________ auf es eingestochen habe. Der Be- schwerdeführer habe dabei die Autotür gehalten und gesagt, E.________ solle es umbringen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog weiter, dass infolge der zeitlichen und örtli- chen Nähe der eingestandenen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Opfer sowie aufgrund der anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen des Mitbeschuldigten F.________ eine Täterschaft oder zumindest eine Teilnahme des Beschwerdeführers zum jetzigen Verfahrensstand erheblich wahrscheinlich sei. Diese Ansicht werde insbesondere auch durch die Aussage der Auskunftsperson I.________ gestützt. Sie habe das Opfer zu seinem Fahrzeug rennen gesehen, wobei ihm zwei jüngere und ein älterer Mann gefolgt seien. An- schliessend seien die drei Männer weggerannt und das Opfer sei schwer verletzt aus dem Fahrzeug gestiegen. Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass betreffend den Be- schwerdeführer ein dringender Tatverdacht vorliege. Der genaue Tatbeitrag sowie seine Rolle bei der Tat (Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) müssten und könnten im jetzigen Verfahrensstand noch nicht abschliessend bestimmt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass sich der drin- gende Tatverdacht bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung im Verlauf der Unter- suchungen nicht verdichtet habe. Er wiederholt dabei im Wesentlichen die Aus- führungen in der Stellungnahme vom 8. April 2019 zum Haftverlängerungsantrag (vgl. E. 3.3 oben). Gemäss der Aussage des Opfers könne im schlimmsten Fall nur 5 eine psychische Gehilfenschaft für eine Körperverletzung, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung, angenommen werden. 4.4 Seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 11. Januar 2019 nahm die Staats- anwaltschaft umfangreiche Ermittlungen vor und vernahm zahlreiche Personen un- ter Wahrung der Parteirechte. Das Opfer wurde am 1. April 2019 von der Staats- anwaltschaft parteiöffentlich befragt. Es bestätigte dabei grösstenteils seine am 9. Januar 2019 gegenüber der Kantonspolizei Bern gemachten Aussagen. Das Op- fer gab zu Protokoll, dass es sich am 7. Januar 2019 vor seinen Geschäftsräum- lichkeiten aufgehalten und mit seiner Schwiegermutter telefoniert habe, als E.________ gekommen sei und es wegen der geplanten Restauranteröffnung be- droht habe. Kurz darauf sei auch der Beschwerdeführer dazugestossen. Es habe dann die Türe zu seinen Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen und zu seinem Auto gehen wollen. E.________ habe dies verhindert und es am Arm gepackt so- wie gegen die Wand gedrückt. Daraufhin habe es seinen Sohn J.________ angeru- fen und ihn gebeten, die Polizei zu verständigen und herzukommen. In der Folge habe es eine mündliche Auseinandersetzung zwischen ihm und E.________ gege- ben. Der Beschwerdeführer habe auch daran teilgenommen und es als undankba- ren Menschen bezeichnet. Schliesslich sei es zu seinem Auto gegangen, während E.________ und der Beschwerdeführer ihm gefolgt seien. Als es sich beim Auto befunden habe, habe es einen Schlag auf seine Schulter verspürt. Zu diesem Zeit- punkt habe es nicht gewusst, dass es sich dabei um einen Messerstich gehandelt habe. Das Opfer führte weiter aus, es habe sich noch halb im Auto befunden, als F.________ gekommen sei und es festgehalten habe. E.________ habe viermal versucht, auf es einzustechen, aber es sei ihm nur zweimal gelungen. In diesem Moment habe es das Messer in der Hand von E.________ entdeckt. Dieser habe das Messer in der Faust gehalten, die Spitze sei nach vorne gerichtet gewesen und der Daumen der Faust habe sich oben am Griff befunden. Die Klinge des Messers sei rund 10 cm lang gewesen. Das Opfer gab an, es habe sich verteidigt. Es sei ihm gelungen, mit der linken Hand E.________ am Arm zu packen, mit welcher dieser das Messer gehalten habe. Mit der rechten Hand habe es F.________ ge- schlagen. Es habe versucht, auf den anderen Autositz zu klettern und habe dabei E.________ geschlagen. Um sich zu wehren, habe es auch seinen Fuss benutzt. Währenddessen habe der Beschwerdeführer immer gesprochen und geschrien. Das Opfer sagte aus, der Beschwerdeführer habe seinen Söhnen gesagt, sie sol- len es schnell töten und nicht warten. Zudem habe er gesagt, dass sie das Grab seines Vaters «ficken» und es töten sollen. Daraufhin habe E.________ es noch zweimal ins Bein gestochen. Als es geschrien habe, hätten sich die drei Beschul- digten in Richtung des Restaurants entfernt. Das Opfer gab an, dass E.________ habe zurückkommen wollen, als es aus dem Auto ausgestiegen sei. Es sei dann einige Schritte in Richtung der vielen Leute gegangen und habe nach der Ambu- lanz gerufen, bevor es zu Boden gefallen sei. Daraufhin seien die Beschuldigten gegangen (Einvernahmeprotokoll Opfer vom 1. April 2019, Z. 103 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind die Aussagen des Opfers detailreich und konstant und stimmen mit den Aussagen der Auskunftspersonen überein, wel- chen den Vorfall beobachten konnten. Dementsprechend sind sie nach summari- scher Prüfung vorläufig als glaubhaft zu würdigen. 6 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er «durun» ins Auto gerufen habe, was auf Türkisch «Stopp / haltet ein / wartet» bedeute. Das Opfer habe jedoch verstan- den, dass er «vurun» gesagt habe Dies heisse auf Türkisch «er- schiesst/erschlagt/tötet ihn» (vgl. auch Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 27. Februar 2019, Z. 326 ff.). Wie das Zwangsmassnahmengericht im Haftver- längerungsentscheid korrekt ausgeführt hat, wird es Sache des Sachgerichts sein, darüber zu urteilen, was der Beschwerdeführer genau gerufen hat (vgl. auch E. 4.1 oben). 4.6 Bei dieser Ausgangslage hat sich der dringende Tatverdacht nicht deutlich abge- schwächt (vgl. E. 4.1 oben). Vielmehr bestehen nach wie vor konkrete Verdachts- momente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der zu untersuchenden Straftat zum Nachteil des Opfers. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aus- sagen des Opfers, des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten und der Aus- kunftspersonen zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Zumindest was die psychische Gehilfenschaft des Beschwerdeführers betrifft, hat sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich angesichts der Aussagen des Opfers verdichtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a–c StPO voraus. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft am 11. Januar 2019 stützte sich das Zwangsmassnahmen- gericht auf die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr. Mit der Erhebung der wichtigsten Beweise sowie den parteiöffentlichen Einvernahmen des Beschwerde- führers, der Mitbeschuldigten, des Opfers sowie der Auskunftspersonen ist die Kol- lusionsgefahr zwischenzeitlich weggefallen. Allerdings hat das Zwangsmassnah- mengericht im Haftverlängerungsentscheid vom 12. April 2019 weiterhin den Haft- grund der Fluchtgefahr bejaht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen diesen Haftgrund vor. Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanord- nungsentscheid ARR 19 4 vom 11. Januar 2019 (S. 3) aus, dass der Beschwerde- führer türkischer Staatsangehöriger sei und auch in der Türkei wohne. Er sei ver- heiratet und arbeite in der Türkei als Landwirt. Weiter würden drei seiner sechs Kinder ebenfalls in der Türkei leben. Mit Blick auf diese enge Beziehung zum Aus- land und dem im Umkehrschluss nur losen Bezug zur Schweiz sei eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland als sehr wahrscheinlich zu erachten. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Ausserdem sei gegen den Be- schwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet wor- den. Die Höhe der zu erwartenden Strafe sei dabei erheblich. Dies könne als weite- res Indiz für die Fluchtgefahr betrachtet werden. Die Sachlage hat sich sei dem Haftanordnungsentscheid nicht verändert. Somit ist die Fluchtgefahr weiterhin ge- geben. 7 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Dauer der Haft liegt dann vor, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die wahr- scheinliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Dauer der Untersuchungshaft bereits in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke. Er verlangt jedoch die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 6.2 Der Beschwerdeführer bietet eventualiter eine Sicherheitsleistung von max. CHF 100‘000.00 an, welche durch seine Familienangehörigen bezahlt werde. Mit einer Kaution werde sichergestellt, dass er sich für die Hauptverhandlung oder zu einem Strafantritt in die Schweiz begebe. Die Kaution sei so hoch anzusetzen, dass angenommen werden könne, die Aussicht auf Verlust derselben halte ihn von der Flucht ab. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich nach der Aussage des Op- fers erst nach den gefährlichen Messerstichen in den Vorfall vom 7. Januar 2019 eingemischt habe. Somit könne ihm – wenn überhaupt – nur psychische Gehilfen- schaft durch Zurufe vorgeworfen werden. Es sei deshalb unverständlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die Auffassung vertrete, es sei nicht möglich, eine Kaution anzusetzen, die hoch genug sei, um ihn von der Flucht abhalten zu kön- nen. Damit wäre – trotz obligatorischer Strafmilderung bei Gehilfenschaft – gar kei- ne Kaution möglich, die eine Untersuchungshaft substituieren könnte. Gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 238 Abs. 1 StPO kann das Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution sind die Schwere der Tat, die der beschuldigten Person vorgeworfen wird, und ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch eine Drittperson leisten kann. Die beschuldigte Person hat nicht in jedem Fall Anspruch darauf, gegen Sicherheitsleistung aus der Haft entlas- sen zu werden, sodass im Einzelfall nur noch deren Höhe festzusetzen wäre. Die Haftentlassung kommt nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung auch tatsächlich geeignet ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 238 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeig- net sein können, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtgefahr Rechnung zu tragen. Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts erweisen sie sich bei ausgeprägter Fluchtgefahr jedoch in der Regel nicht als ausreichend (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 8 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, welcher sich zum Tatzeitpunkt als Tourist in der Schweiz aufgehalten hat und über keine längere Aufenthaltsbewilligung verfügt. Er hat selbst angegeben, dass sein Visum bald auslaufen werde und er beabsichtige, die Schweiz in naher Zukunft zu verlas- sen (Protokoll Hafteröffnung Beschwerdeführer vom 8. Januar 2019, Z. 61 f. und Z. 166 ff.). Sein Wohnsitz, seine Ehefrau und sein Lebensmittelpunkt befinden sich in der Türkei (vgl. E. 5.2 oben). Folglich hält ihn nichts in der Schweiz. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt schwer; bei Deliktsvollendung ist der Straftatbestand mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Selbst wenn davon aus- gegangen wird, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers höchstens in psychi- scher Gehilfenschaft bestanden hat, stellt – trotz obligatorischer Strafmilderung – das Strafmass der versuchten Haupttat Ausgangspunkt der Strafzumessung dar (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 62 zu Art. 25 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, besteht in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden längeren Freiheitsstrafe und seines intensiven Auslandbezugs eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Es ist deshalb bereits aus diesem Grund daran zu zweifeln, ob die Anordnung von Ersatzmass- nahmen überhaupt geeignet wäre, die hohe Fluchtgefahr zu bannen. Weiter trifft ein allfälliger Verfall der von dritten Personen gestellten Kaution die beschuldigte Person nicht so hart wie der Verfall einer selbständig bezahlten Kaution (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Die angebotene Si- cherheitsleistung von max. CHF 100‘000.00 durch seine Familienangehörigen wür- de die Fluchtneigung des Beschwerdeführers damit nicht wesentlich reduzieren. Im Übrigen ist unklar, welche Verwandten diese Sicherheitsleistung bezahlen würden und ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, 2013, S. 86). Zusammenfassend bietet die angebotene Kaution angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, um den Beschwerdeführer von der Flucht abzuhalten, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. 6.3 Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer, es seien als Ersatzmassnahmen sein Verbleib in der Schweiz bis zum Prozess bzw. bis zu einem allfälligen Strafan- tritt, eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern anzuordnen. Im Rahmen dieses Subeventualbegehrens sei zu berücksichtigen, dass er zunehmend gesundheitlich angeschlagen sei. Er leide an Herzproblemen, Diabetes und Hörverlust. Möglicherweise werde er pfle- gebedürftig. Seine Familie sei bereit, ihn in H.________ (Ortschaft) aufzunehmen und ihn zu pflegen. Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, dass ein Ge- sundheitsbericht vom Regionalgefängnis Thun zu edieren sei. Eine Sperre der ausländischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdefüh- rers würde dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermag indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern. Damit erscheint sie ungeeig- net, der ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise in die Türkei nicht verlässlich unterbinden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 mit Hinweis). Zudem wäre eine 9 Ausweis- und Schriftensperre angesichts der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kaum wirksam, weil er möglicherweise Ersatzpapiere beziehen könnte. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, Reisepapiere auszustellen. Auch eine Auflage betreffend Aufenthaltsort und eine Meldepflicht sind nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie würden lediglich bewirken, dass die Flucht rasch entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2.5 mit Hinweis). Die sub- eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen können damit, einzeln oder in Kombi- nation, die Fluchtgefahr nicht bannen. Ob der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle. Der Be- schwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass er nicht hafterstehungs- fähig sei. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Edition des Gesundheitsbe- richts vom Regionalgefängnis Thun ist festzuhalten, dass eine solche nicht not- wendig erscheint, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Deshalb ist der entsprechende Editionsan- trag abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, durch die der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Dass die Verlänge- rung der Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, bringt der Be- schwerdeführer zu Recht nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (12. Juli 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersu- chungshaft nicht die formelle Anordnung der Untersuchungshaft, sondern der Zeit- punkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 2019 festgenommen. Die erstmals für eine Dauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft hat folglich bis am 6. April 2019 gedauert. Die mit angefochte- nem Entscheid um weitere drei Monate verlängerte Untersuchungshaft endet somit am 6. Juli 2019. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 6. Juli 2019 endet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11