7. Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens, bestimmt insgesamt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.