Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, welchem im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse droht, nicht geboten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert dazu, inwiefern die Verfügung des Regionalgerichts fehlerhaft sei. Er beruft sich einzig auf die Waffengleichheit. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die regionale Staatsanwaltschaft vor Gericht nicht auftritt (vgl. Vorladung vom 9. April 2019). Die Beschwerde wird daher abgewiesen.