6. Was das Regionalgericht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung vorbringt, ist zutreffend. Dem Beschuldigten wird eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen. Es handelt sich dabei um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, welchem im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse droht, nicht geboten.