132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zusammengefasst vor, dass der ihm gemachte Vorwurf in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend sei. Aus Gründen der Waffengleichheit sei eine amtliche Verteidigung nötig.