3. In seiner Beschwerde vom 24. April 2019 lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.________ ab. Er erwähnt aber überhaupt keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.