382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr setzt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Vorbringen sind Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht.