Die Verfügung vom 16. April 2019 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weswegen nun hiermit auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werde. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Vorweg beantragte er, Oberrichterin C.________ habe in den Ausstand zu treten. Weiter stellte er folgende Anträge: 1. Die Verfügung PEN 18 1206 ALZ sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei mir ein Pflichtverteidiger zuzusprechen, da der SV nicht von mir alleine bewältigt werden kann und ich sonst vorsätzlich geschädigt werde.