Am 17. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Gerichtspräsidentin sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 18. April 2019 nahm die Gerichtspräsidentin Kenntnis von dieser Eingabe des Beschwerdeführers und stellte fest, dass sein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung am 16. April 2019 abgewiesen worden sei, woran nach wie vor festgehalten werde. Die Verfügung vom 16. April 2019 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weswegen nun hiermit auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werde.