Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 186 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. April 2019 (PEN 18 1206) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________, das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), es sei ihm eine amtliche Verteidigung zu bestellen, ab. Am 17. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Gerichtspräsidentin sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 18. April 2019 nahm die Gerichtspräsidentin Kenntnis von dieser Eingabe des Beschwerdeführers und stellte fest, dass sein Gesuch um Beiordnung einer amtli- chen Verteidigung am 16. April 2019 abgewiesen worden sei, woran nach wie vor festgehalten werde. Die Verfügung vom 16. April 2019 habe keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalten, weswegen nun hiermit auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerk- sam gemacht werde. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwer- de ans Obergericht des Kantons Bern. Vorweg beantragte er, Oberrichterin C.________ habe in den Ausstand zu treten. Weiter stellte er folgende Anträge: 1. Die Verfügung PEN 18 1206 ALZ sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei mir ein Pflichtverteidiger zuzusprechen, da der SV nicht von mir alleine bewältigt wer- den kann und ich sonst vorsätzlich geschädigt werde. 3. Unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist inso- weit einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen den strafrechtli- chen Vorwurf zur Wehr setzt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Vorbringen sind Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht. 3. In seiner Beschwerde vom 24. April 2019 lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.________ ab. Er erwähnt aber überhaupt keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 2 4. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zusammengefasst vor, dass der ihm gemachte Vor- wurf in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend sei. Aus Gründen der Waffengleichheit sei eine amtliche Verteidigung nötig. 6. Was das Regionalgericht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Beiord- nung einer amtlichen Verteidigung vorbringt, ist zutreffend. Dem Beschuldigten wird eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor- geworfen. Es handelt sich dabei um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, welchem im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse droht, nicht geboten. Der Beschwerdeführer äus- sert sich in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert dazu, inwiefern die Verfügung des Regionalgerichts fehlerhaft sei. Er beruft sich einzig auf die Waffen- gleichheit. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die regionale Staatsanwaltschaft vor Gericht nicht auftritt (vgl. Vorladung vom 9. April 2019). Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens, bestimmt ins- gesamt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 18 27558) Bern, 30. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4