Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: