6.6 Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung (E. 5.2 oben) zu rechtfertigen. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gegeben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist abzuweisen.