Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen, betreffend Erstellung eines DNA-Profils). Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.6