Dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, ändert nichts an dieser Einschätzung. Wenn die beschuldigte Person nicht vorbestraft ist, schliesst dies die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen, betreffend Erstellung eines DNA-Profils).