Es handelt sich dabei nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – um eine Pauschalverdächtigung und eine Vorverurteilung. Vielmehr stellt diese Prognose die logische Folge des Umstands dar, dass sich das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 nicht als situativer Ausrutscher präsentiert, sondern als Ausdruck einer Haltung, die bei weiteren Polizeieinsätzen in der Reitschule ohne Weiteres wieder zu einer Behinderung der Polizeibeamten führen könnte. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, ändert nichts an dieser Einschätzung.