Damit darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Gewaltbereitschaft bei Zusammentreffen mit der Polizei hindeutet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich als B.________ im Restaurant «Sous le Pont» in der Reitschule arbeitet, stellt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – einen Anhaltpunkt für weiteren Kontakt mit der Polizei dar. Es ist notorisch, dass es im Areal der Reitschule vermehrt zu Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel kommt.