Obwohl sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer «bloss» auf die drei erwähnten Berichtsrapporte stützt resp. keine Videoaufnahmen aktenkundig sind, ist die Beweislage auch ohne Geständnis nahezu erdrückend. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 bei gezielten Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel gegen die anwesenden Polizeibeamten opponiert und sie tätlich angegriffen zu haben. Damit darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Gewaltbereitschaft bei Zusammentreffen mit der Polizei hindeutet.