7 unter Anwendung von Gewalt daran gehindert haben soll, mutmassliche Drogendealer anzuhalten. An den beiden Vorfällen waren unterschiedliche Polizeibeamte beteiligt, was die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Wahrnehmungsberichte erhöht. Ausserdem gibt es betreffend den Vorfall vom 6. Februar 2019 zwei identische Berichtsrapporte von zwei verschiedenen Polizeibeamten. Obwohl sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer «bloss» auf die drei erwähnten Berichtsrapporte stützt resp.