Wie vorstehend unter E. 6.4 erläutert, steht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgeworfenen Taten jedoch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 5. April 2019 und vom 10. April 2019 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zudem bestreitet er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorwürfe. Dabei macht er aber nicht geltend, dass bzw. inwiefern sich der Sachverhalt anders abgespielt haben soll. Zudem wird gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines Einzelfalls, sondern wegen zwei Vorfällen ermittelt.