Zivilund Strafgerichtsbarkeit]). 6.5 Die in den Berichtsrapporten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 und 4. März 2019 geschilderten Wahrnehmungen der Kantonspolizei Bern betreffen Delikte, die nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren sind. Dies gilt namentlich insoweit, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er einem Polizisten ins Gesicht gespuckt haben soll. Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten erscheinen glaubhaft. Wie vorstehend unter E. 6.4 erläutert, steht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgeworfenen Taten jedoch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung.