Die Schlussfolgerung, dass eine Anstellung in der Reitschule mit Straftaten gleichgesetzt werde, sei unzulässig. Sie komme einer Pauschalverdächtigung und Vorverurteilung von dutzenden von Menschen gleich. 6.4 Der Beschwerdeführer untersteht in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Taten der Unschuldsvermutung. Diese besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]).