Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus seiner Vorstrafenlosigkeit sowie dem Umstand, dass er sich im laufenden Verfahren sowie sonst kein fehlbares Verhalten mehr habe zuschulden kommen lassen, geschlossen werden könne, dass es sich bei den aktuellen Vorfällen – selbst wenn die Schilderungen der Polizei als zutreffend angenommen würden – um einen Einzelfall handle. Als einziger Anhaltpunkt für allfällige weitere Konflikte mit der Polizei werde ausgeführt, dass er mutmasslich im Restaurant der Reitschule arbeite. Die Schlussfolgerung, dass eine Anstellung in der Reitschule mit Straftaten gleichgesetzt werde, sei unzulässig.