6 behaupte. Sie beziehe damit die Unschuldsvermutung nicht in ihre Begründung mit ein. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus seiner Vorstrafenlosigkeit sowie dem Umstand, dass er sich im laufenden Verfahren sowie sonst kein fehlbares Verhalten mehr habe zuschulden kommen lassen, geschlossen werden könne, dass es sich bei den aktuellen Vorfällen – selbst wenn die Schilderungen der Polizei als zutreffend angenommen würden – um einen Einzelfall handle.